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   BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 149.95   

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BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 149.95 (https://dejure.org/1996,19489)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1996 - 2 B 149.95 (https://dejure.org/1996,19489)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1996 - 2 B 149.95 (https://dejure.org/1996,19489)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Besoldung von Beamten - Europarechtskonformität des Alimentationsprinzips - "Zeitlohn" eines Beamten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 149.95
    Im übrigen ist geklärt, daß die Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits wechselseitig aufeinander bezogen sind und die Dienstleistungspflicht des teilzeitbeschäftigten Beamten nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wird (BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).

    Die von der Beschwerde noch bezeichnete Frage, ob auch Beamte Zeitlohn erhalten, ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil die im vorliegenden Falle in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften den Begriff "Zeitlohn" nicht verwenden und im übrigen in der Rechtsprechung - wie bereits unter Hinweis auf BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83] ausgeführt wurde - geklärt ist, daß die Besoldung des Beamten zwar nicht bloß eine Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen darstellt, jedoch - wie sich auch aus § 6 und § 48 BBesG in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ergibt - der Umfang der Dienstverpflichtung und der Umfang der Besoldung wechselseitig aufeinander bezogen sind.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 149.95
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 149.95
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97

    Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Lehrer bei ihrem Einsatz bei

    Im übrigen ist zum einen geklärt, daß die Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits wechselseitig aufeinander bezogen sind und die Dienstleistungspflicht des teilzeitbeschäftigten Beamten nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wird (BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Februar 1996 - BVerwG 2 B 149.95 -).
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